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Insolvenzverfahren


Das Amtsgericht Gifhorn ist in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren auch für die Amtsgerichtsbezirke Burgdorf, Lehrte und Peine zuständig.

Allgemeine Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung, eine Übersicht mit den Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte in Niedersachsen sowie eine Adressliste von Schuldnerberatungsstellen in Niedersachsen finden Sie in der Broschüre "Neubeginn ohne Schulden" des Niedersächsischen Justizministeriums. Die Broschüre kann auf der Internetseite des Landesjustizportals (Suchbegriff: Schulden) heruntergeladen werden.

Weitere Informationen rund um das Insolvenzverfahren finden Sie auch auf den Seiten des Landesjustizportals unter dem Menüpunkt Gerichte und Staatsanwaltschaften - Bitte klicken Sie hier .

Die Adressen der anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Deutschland finden Sie auf der Seite vom Träger- und Förderverein "Forum Schuldnerberatung e.V.".

Die öffentlichen Bekanntmachungen (§ 9 InsO) in Insolvenzverfahren, die ab 01. Dezember 2001 eröffnet worden sind, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trat zum 01.03.2012 in Kraft.

Häufig benötigte amtliche Vordrucke rund um das Thema Insolvenzrecht finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesjustizportals in der Rubrik "Bürgerservice" - "Formulare und (Ausfüll-)hilfen" - "Insolvenzrecht".


Erteilung einer Negativbescheinigung

Das Amtsgericht Gifhorn erteilt auf Antrag eine Negativbescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages zum Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber anderen Stellen. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von € 15,00 (Ziff. 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz) erhoben, die vor Erteilung zu zahlen ist. Der Antrag kann schriftlich gestellt werden unter Angabe der vollständigen Personalien (gegebenenfalls Firma etc.) unter Beifügung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Die Gebühr kann im Voraus auch durch die elektronische Kostenmarke entrichtet werden. Informationen zur elektronischen Kostenmarke finden Sie hier.
Der Nachweis der Zahlung ist dem Antrag beizufügen.

Der Antrag kann nicht per Mail gestellt werden und ist ausschließlich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn


Zum Antragsformular für eine Negativbescheinigung (Artikel, Volltext)

Zum Antragsformular für eine Negativbescheinigung (pdf-Datei, 0,17 MB, nicht barrierefrei)


Symbolfoto zum Artikel "Allgemein" Bildrechte: grafolux & eye-server

Zum Downloaden (pdf-Dateien, nicht barrierefrei):

  Musterformular "Antrag Negativbescheinigung"
(PDF, 0,17 MB)

Download-Hinweis:

Eine Broschüre zum Thema "Neubeginn ohne Schulden" wird auf der Internetseite des Nds. Justizministeriums zum Download angeboten (pdf-Datei, nicht barrierefrei, Suchbegriff: Schulden):

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