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Familienverfahren


Kontakt

Zentrale: 05371-897-100

Haben Sie bereits ein Schreiben vom Familiengericht erhalten, finden Sie darauf die anzuwählende Rufnummer und die Geschäftsnummer.

Richten sie Ihre Anfragen bitte grundsätzlich schriftlich an das Familiengericht unter Mitteilung des Geschäftszeichens. Um eine zügige Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten, nehmen sie bitte von telefonischen Rückfragen Abstand. Vielen Dank für ihr Verständnis.

Wenn Sie persönlich Unterlagen abgeben wollen, nutzen Sie bitte den Briefkasten des Amtsgerichts oder geben die Unterlagen bei der Wachtmeisterei ab. Haben Sie ein persönliches Anliegen oder einen Termin, kontaktieren Sie bitte erst die Wachtmeisterei im Eingangsbereich des Gebäudes.

Besonders eilige Anträge, insbesondere bei Gewaltschutzfällen, können ausnahmsweise während der gesamten Öffnungszeiten des Gerichtes gestellt werden, eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich.


Familienverfahren

Das Familiengericht ist u. a. zuständig für

  • Ehesachen (Scheidungsverfahren, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe),

  • Kindschaftssachen
    Regelung der elterlichen Sorge (hierzu gehören die Regelung der elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge),
    Regelung des Umgangsrechts (umgangsberechtigt und verpflichtet sind in jedem Fall die Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Ehegatten eines Elternteils und Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen umgangsberechtigt sein),
    Kindesherausgabe,

  • Unterhaltssachen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Nachscheidungsunterhalt, und wegen der Betreuung eines Kindes zwischen nicht verheirateten Eltern),

  • Abstammungssachen (z. B. Feststellung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung),

  • Versorgungsausgleich,

  • Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrates,

  • Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

  • Einbenennungen von Kindern,

  • Gewaltschutzsachen (auch häusliche Gewalt),

  • Güterrechtssachen,

  • Verfahren zur Befreiung von Eheverboten,

  • Sonstige Familiensachen, z.B. aus der Ehe oder dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche,

  • Unterbringung/Genehmigung der Unterbringung von Minderjährigen,

  • Adoptionssachen.

Nachehelicher Unterhalt, Ansprüche aus dem Güterrecht oder die sogenannten Kindschaftssachen (elterliche Sorge, Umgang) können im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren geregelt werden (man spricht dann vom „Verbundverfahren"). Zwingend gehört zum Verbund der Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften). Nach Rechtskraft der Scheidung können die „Verbundsachen“ isoliert geltend gemacht werden, die Kindschaftssachen können immer isoliert geltend gemacht werden.


Welches Gericht ist zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, je nach Verfahren, nach dem Wohnsitz bzw. der Ehewohnung oder dem Aufenthalt der Kinder.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Für Familiensachen ist das Familiengericht zuständig.


Benötige ich einen Rechtsanwalt?

Anwaltszwang besteht in Scheidungsverfahren und den sogenannten Familienstreitsachen (Unterhalt, Güterrecht und sonstige Streitigkeiten zwischen den Eheleuten). Hier kann nur ein Anwalt wirksam Anträge stellen. In den anderen Familiensachen können sich die Parteien selbst vertreten (z.B. Sorge und Umgangssachen). Bei den Scheidungen muss mindestens einer, nicht aber jeder Ehepartner, anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, muss für die Scheidung und den Versorgungsausgleich keinen Rechtsanwalt beauftragen.

Aber: Nur Rechtsanwälte dürfen auch rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.

Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts nimmt Anträge entgegen und hilft bei der Formulierung, darf aber ebenfalls keine Rechtsberatung durchführen.


Zum Scheidungsantrag

Bei Scheidungen besteht grundsätzlich Anwaltszwang, das heißt zumindest der/die Antragsteller/in braucht einen Rechtsanwalt. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann frühestens der Scheidungsantrag gestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Härtefälle vor. In der Regel ist von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h. der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Die Dauer des Ehescheidungsverfahrens hängt daher im Wesentlichen davon ab, wie zügig und zuverlässig die Eheleute hier mitwirken.


Wie stelle ich selbst einen Antrag?

In Verfahren ohne Anwaltszwang (siehe oben) können die Anträge auch durch die Beteiligten selbst gestellt werden. Die Anträge sind schriftlich an das Amtsgericht -Familiengericht- zu richten. Sie können auch bei der Rechtsantragstelle persönlich gestellt werden. Rechtsberatung erfolgt hier nicht, dies ist Sache der Anwälte.

Es sind vorab die Beteiligten mit voller Anschrift zu benennen.

Beispiel:

Antrag des
Erwin Mustermann, geboren am ...
wohnhaft ...
Antragsteller (Kindesvater)

gegen

Gabi Musterfrau, geboren am ...
wohnhaft ...
Antragsgegnerin

wegen Umganges/elterlicher Sorge/Kindesherausgabe/Herausgabe von Haushaltsgegenständen….

bezüglich des Kindes ..., geboren am …
wohnhaft ...

Dann sollte der Antrag formuliert werden.

Die Antragsgegnerin/Kindesmutter ... soll dem Antragsteller/Kindesvater Umgang einräumen an jedem 2. Wochenende ...

Der Antragsteller beantragt die alleinige elterliche Sorge ...

Dann sollte der Antrag begründet werden (Wie ist die Situation? Gab es Gespräche beim Jugendamt? Warum soll die elterliche Sorge übertragen werden ...).

Es sind jeweils mindestens zwei Doppel des Antrages und aller Schreiben beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich in Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten jederzeit an das Jugendamt wenden und sich dort kostenlos beraten lassen können. Häufig lässt sich dadurch ein Gerichtsverfahren vermeiden.

Anträge zum Gewaltschutz

Sie sind Opfer von körperlicher Gewalt geworden, werden bedroht oder jemand stellt Ihnen nach (Stalking). Der Täter kann ein Ehe- oder Lebenspartner, eine bekannte oder fremde Person sein.

Für die strafrechtliche Verfolgung ist die Hilfe der Polizei zu suchen. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht aber auch Schutzanordnungen erlassen, wonach dem Täter jegliche Kontaktaufnahme mit dem Opfer untersagt und der Täter gegebenenfalls auch der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden kann.

Ist die Sache dringend und akut, kann ein Eilverfahren durchgeführt werden und eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist darzulegen, dass die Tat in unmittelbarer Vergangenheit erfolgte und die Gefahrensituation andauert bzw. Wiederholungsgefahr besteht.

Einen Gewaltschutzantrag können Sie bei dem Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk

  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • die Tat begangen wurde oder
  • die gemeinsame Wohnung der Beteiligten liegt.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Sowohl der Name als auch der Aufenthalt des Täters (Wohnung, Arbeitsplatz oder Anschrift von Verwandten oder Bekannten, bei denen sich der Täter aufhält) müssen benannt werden können.

Der Sachverhalt ist so genau und ausführlich wie möglich unter Angabe des jeweiligen Datums zu schildern. Beteiligte Kinder sowie Zeugen sind genau zu benennen.

Gegebenenfalls machen Sie sich bereits im Vorfeld der Antragstellung Notizen über den Vorfall, damit in der Aufregung nichts vergessen wird.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen:

  • Gültiger Personalausweis
  • Namen und Anschriften aller Beteiligten (Täter, Zeugen, Kinder)
  • Vorgangsnummer der Polizei
  • Sämtliche Unterlagen, die Ihnen von der Polizei ausgehändigt wurden
  • Polizeiliche Bestätigung über einen Wohnungsverweis
  • Mietvertrag bei Wohnungszuweisung
  • Ausdrucke oder Ablichtungen von Nachrichten des Täters (Briefe, E-Mail, SMS, WhatsApp-Nachrichten etc.)
  • Fotos, welche die Körperverletzungen belegen
  • Ärztliche Atteste / Arztberichte aufgrund von Untersuchungen nach gewalttätigen Übergriffen

Verfahrenskostenhilfe

Personen mit geringem Einkommen können in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Die Bewilligung setzt einen Sachantrag voraus, der eine „hinreichende“ Erfolgsaussicht hat.

Die Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung, je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.

Aus dem Einkommen hat sie ggfs. höchstens 48 Monatsraten zu zahlen; die Höhe der Raten wird durch Beschluss festgesetzt.

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgt durch das Gericht.

Antragsberechtigt sind alle Beteiligte mit geringem Einkommen.

Der Antrag kann schriftlich gestellt werden oder persönlich abgegeben werden.

Beizufügen sind:

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck JV 205, siehe unten) nebst den erforderlichen Belegen,
  • ggfs. Antragsschrift oder der sonstige schriftliche Sachvortrag.
  • Alle wichtigen Nachweise zu den Vermögensverhältnissen (Einkommensbeleg, Mietvertrag, Bankbeleg zum Kontostand, Kreditverträge, Festsetzung der Heizungskosten etc…) sind in Kopie sortiert und geordnet beizufügen.

Beachte:
Sollten Sie im Verfahren unterliegen, so sind sie verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen.

Wichtig:
Das Gericht kann bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben. Ist das der Fall, kann ggfs. eine Ratenzahlungsbestimmung getroffen oder diese abgeändert werden. Es können auch die gesamten Kosten zurückgefordert werden, wenn z.B. aus dem Rechtsstreit Geld zufließt.

Wenn Sie falsche oder fehlerhafte Angaben machen, kann die Verfahrenskostenhilfebewilligung aufgehoben werden.

Den Vordruck JV 205 sowie das Hinweisblatt zum Formular und weitere Informationen erhalten Sie hier .


Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?

Das Verfahren wird durch einen Antrag (in Kinderschutzsachen ggf. auch von Amts wegen) eingeleitet. Der Gegenseite und allen sonstigen Beteiligten, z.B. dem Jugendamt, sind die Schriftsätze zuzustellen. Es kann immer schriftlich Stellung genommen werden. In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt, zu der alle Beteiligten erscheinen und angehört werden. Wenn die Parteien keinen Vergleich schließen, entscheidet das Gericht dann anschließend über die im Temin nochmal zu stellenden Anträge. Die gerichtlichen Beschlüsse werden allen Beteiligten zugestellt und sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ist eine Partei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kann sie gegen den Beschluss im Rahmen des zulässigen Rechtsmittels vorgehen. Das Verfahren wird dann in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle geführt, auch hier findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt.


Weitere Informationen finden Sie hier .

Merkblätter und Formulare finden Sie hier .


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