Logo des Amtsgerichts Gifhorn (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Grundbuchverfahren


  1. Was ist das Grundbuch

    Das Grundbuch ist ein amtliches – nicht öffentliches - Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) eingetragen sind. Es enthält Angaben über
    die Eigentümerin oder den Eigentümer
    Lasten und Beschränkungen (zum Beispiel Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen)
    Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken).

    Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen, Verkehrswerte, Grunderwerbsteuer oder die tatsächliche Nutzung des Grundstücks. Amtliche Lagepläne erhalten Sie bei dem Katasteramt, Auskünfte über Baulasten bei dem Landkreis.

    Das Grundbuch wird beim Amtsgericht geführt.

  2. Zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Gifhorn hier klicken.

  3. Grundbucheinsicht

    Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, hat sein „berechtigtes Interesse“ darzulegen, da der eingetragene Eigentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht oder bloße Neugier zu schützen sind.

    Ein berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer, jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht.

    Die Einsicht ist auch möglich für Personen, die im Besitz einer Vollmachtsurkunde eines Einsichtsberechtigten sind.

    Bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück begründet noch kein „berechtigtes Interesse“.

    Die Grundbucheinsicht erfolgt in den Räumen des Grundbuchamtes an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr. Ein Personalausweis ist dazu vorzulegen. Die Einsicht in das Grundbuch bei Gericht ist gebührenfrei.

    Internet-Grundbucheinsicht
    In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft. Weitere detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie über das gemeinsames Grundbuchportal der Länder.

  4. Grundbuchausdruck

    Wer ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, kann auf Antrag einen einfachen oder amtlichen Grundbuchausdruck erhalten.

    Der Antrag kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich, per Telefax oder persönlich - an Werktagen zwischen 9:00 und 12:00 Uhr - gestellt werden.

    Die Gebühren für einen Grundbuchausdruck betragen:
    10,00 € für einen einfachen Ausdruck,
    20,00 € für einen amtlichen Ausdruck.

    Mit dem Grundbuchauszug wird eine Rechnung über den obigen Betrag übersandt, dieser kann im Voraus auch durch die elektronische Kostenmarke entrichtet werden. Informationen zur elektronischen Kostenmarke finden Sie hier .

    Achtung: Einige private Anbieter bieten die Beschaffung von Grundbuchauszügen online an. Hierbei handelt es sich um private Anbieter, die mit dem Amtsgericht nichts zu tun haben. Die Gebühren hier fallen trotzdem an.

    Telefonisch oder per E-Mail sind Anträge nicht möglich.

    Achtung: Es ist beim Amtsgericht nur Barzahlung möglich.

    Einen Vordruck zur Antragstellung (GS 200) erhalten Sie hier (barrierefrei, Download (PDF, 0,70 MB)).

  5. Eintragungen im Grundbuch

    Für diese muss fast ausnahmslos eine Notarin oder ein Notar aufgesucht werden. Denn in der Regel ist für die Eintragung oder Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers eines durch die Eintragung betroffenen Rechts erforderlich. Nur in wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen.

  6. Löschung von Grundschulden oder Hypotheken

    Zur Löschung einer Grundschuld oder einer Hypothek im Grundbuch (abgezahlter Kredit) bedarf es einer Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer, bei der die Unterschrift der Eigentümer durch einen Notar öffentlich beglaubigt werden muss.

Für weitere Informationen hier klicken.



zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln