Nachlassverfahren - Sicherung von Nachlass (Nachlasspflegschaft)
Sicherung von Nachlass (Nachlasspflegschaft)
Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, aber auch ohne Angehörige, die bekannt wären.
Wenn der Nachlass werthaltig ist, d.h. mehr Vermögen als Verbindlichkeiten vorhanden sind, ordnet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an, wobei es einen Nachlasspfleger einsetzt, der den Nachlass sichert, verwaltet und nach Angehörigen sucht.
Nur, wenn trotz aller Bemühungen keine Erben ermittelt werden können, fällt der Nachlass an den Staat.
Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Nachlasspflegschaft einzurichten ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen. Der Staat haftet nicht für Schulden des Verstorbenen.
Ein Nachlasspfleger hat nur das Interesse (noch) unbekannter Erben zu wahren. An überschuldetem Nachlass hat ein Erbe kein Interesse.