Nachlassverfahren - Erbschein
Erbschein, Nachweis der Erbfolge
Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, bei mehreren Erben in Bruchteilen. Die Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen.
Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erblasser Grundbesitz bzw. eine Eigentumswohnung hinterlässt und kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge meist durch einen Erbschein nachweisen.
Prüfen Sie bitte – auch wegen der mit dem Antrag verbundenen Kosten, – ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist. Banken, Versicherungen und Behörden genügt oft eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll.
Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt. Da der Antrag regelmäßig Angaben enthält, deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern ist, muss er beim Amtsgericht oder durch einen Notar beurkundet werden.
Die Beurkundungsgebühr ist beim Amtsgericht wie beim Notar gleich hoch und richtet sich nach dem Nachlasswert. Notare erheben noch Umsatzsteuer, wickeln das Verfahren aber für den Antragsteller ab und leisten auch die ggf. notwendige Korrespondenz mit dem Gericht, während das Gericht außer der Antragsniederschrift und Beurkundung keine weiteren Tätigkeiten für den Antragsteller vornehmen kann.
Das Amtsgericht ist zur rechtlichen Beratung nicht befugt.
Zum Nachweis der Erbfolge genügt anstelle eines Erbscheins auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder um einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Ein privatschriftliches Testament wird im Rechtsverkehr eventuell nicht als hinreichender Erbnachweis akzeptiert.
Wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen, ist das Gericht zuständig, bei dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn
Falls ein Testament vorliegt, sollte dieses vor der Beantragung des Erbscheines vorgelegt und eröffnet werden.
Mitzubringen sind folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis
- Sterbeurkunde des Erblassers im Original
- Geburtsurkunden der Kinder und Anschriften im Original
- Ggf. Heiratsurkunde und/oder Scheidungsurteile im Original
- Familienstammbuch
- Betreuerausweis oder notarielle Vollmacht, wenn der Erbe selbst den Antrag nicht stellen kann
- ausgefüllter Wertermittlungsbogen:
NS 17 - Fragebogen zur Wertfeststellung - barrierefrei - Download (PDF, 0,80 MB)
Wollen Sie einen Erbschein beantragen, brauchen Sie einen Termin. Bitte drucken Sie eines der oben rechts angebotenen Formulare (testamentarische oder gesetzliche Erbfolge) aus und übersenden es ausgefüllt nebst den aufgeführten Unterlagen im Original. Sie erhalten dann umgehend einen Termin bei uns.
Das nachfolgende Formular wird auf der Internetseite des Landesjustizportals Niedersachsen zum Download angeboten.