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Beratungshilfe

Bitte stellen Sie Ihre Anträge schriftlich. Ab dem 01.07.2020 können mündliche Termine für unaufschiebbare Anträge Montag und Donnerstag auch online vereinbart werden.

Bitte beachten Sie: Es darf nur der/die Betroffene den Termin wahrnehmen und nur dann eine Begleitperson mitnehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist (Betreuer, Dolmetscher).

In der Rechtsantragstelle bekommen Bürger mit geringem Einkommen und wenig Vermögen einen "Berechtigungsschein", mit dem sie zu einem Rechtsanwalt ihrer Wahl gehen können, damit dieser ihnen rechtlichen Rat erteilt und/oder sie in außergerichtlichen Verfahren vertritt.

Rechtsrat darf die Rechtsantragstelle nicht erteilen, dies ist Sache der Rechtsanwälte.

  1. Der Berechtigungsschein kann erteilt werden, wenn der Anwalt noch nicht für Sie tätig geworden ist, d. h. Sie noch nicht beraten bzw. noch kein Schreiben für Sie gefertigt hat. Haben Sie sich bereits anwaltlich beraten lassen, so muss der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nachträglich binnen 4 Wochen seit der ersten Beratung beim Gericht eingegangen sein. Andernfalls kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Der Rechtsanwalt kann für seine anschließende außergerichtliche Tätigkeit 15,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer verlangen.

  2. Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Bescheide der Agentur für Arbeit, Rentenbescheide, die Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweis und Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Bausparverträge, Sparguthaben etc. vorzulegen.

    Gleichfalls sind sämtliche Ausgaben (z.B. Miete, Darlehensrückzahlungen, Ratenzahlungen, Versicherungen) zu belegen. Ferner sind der aktuell gültige Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung vorzulegen.

    Sollten Sie aufgrund einer Vollmacht handeln, so sind die Vollmacht und der Personalausweis des Vollmachtgebers mitzubringen.

    Diese Unterlagen müssen Sie unbedingt mitbringen.

  3. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie schriftlich oder mündlich stellen.

    Bitte beachten Sie:
    Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, an dem der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Gifhorn

    Der Antragsvordruck nebst Hinweisblatt steht zum Herunterladen bereit:
    JV_200 - Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe - nicht barrierefrei - Download (PDF, 1,42 MB)
    JV 200b - Hinweisblatt und Ausfüllhilfe in Leichter Sprache zum Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe - barrierefrei - Download (PDF, 1,24 MB)
    JV 200c - Hinweisblatt und Ausfüllhinweise zum Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe - nicht barrierefrei - Download (PDF, 0,70 MB)

  4. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nicht „mutwillig“ sein darf. Das bedeutet, dass Sie vorab versucht haben, die Angelegenheit selbst zu regeln (durch Gespräche/Schriftverkehr mit der Gegenseite) und Sie alle kostenlosen Beratungsstellen (Schuldnerberatung, Mietverein, Jugendamt etc.) in Anspruch genommen haben.

    Wird Unterhalt für ein minderjähriges Kind gefordert, ist vorrangig das Jugendamt Ansprechpartner, hier kann die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt werden. Erst wenn das Jugendamt nicht tätig wird und Ihnen dies bescheinigt, kann Beratungshilfe gewährt werden.

    Sollten Sie volljährig sein und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt des betreuenden Elternteils leben, sind die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Elternteils ebenfalls komplett nachzuweisen.

Weitere Hinweise und Informationen finden Sie hier .

Zur Terminvergabe klicken Sie hier .


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