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Nachlassverfahren - Testament


Wie verfasse ich ein Testament?

Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten errichten. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind, können ebenfalls gemeinsam testieren. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können dagegen kein gemeinschaftliches Testament errichten; hier muss jeder ein Einzeltestament abfassen oder gemeinsam vor einem Notar einen Erbvertrag errichten.

Testamente können handschriftlich abgefasst oder durch einen Notar beurkundet werden. Ein handschriftliches Testament muss persönlich unterschrieben sein und sollte mit dem Ort und Datum der Errichtung versehen werden. Ein von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gemeinsam verfasstes Testament muss von beiden persönlich unterschrieben sein und von einem Testator handgeschrieben sein.

Ein mit Schreibmaschine oder PC geschriebenes Testament ist unwirksam.

Weitere Informationen finden Sie hier .


Verwahrung von Testamenten

Ein handschriftliches Testament kann - zur Sicherheit - beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein notariell beurkundetes Testament wird vom Notar stets beim Nachlassgericht hinterlegt. Für die Hinterlegung ist in jedem Fall eine Gebühr zu zahlen (z. Zt. 75,00 €).

Ein handschriftliches Testament kann bei jedem Amtsgericht hinterlegt werden.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten genügt es, wenn einer der beiden Testatoren das Testament in Verwahrung gibt.

Mitzubringen sind folgende Unterlagen:


Eröffnung von Testamenten, Abgabepflicht

Nach dem Tode des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Gifhorn

Die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages sollte unter Vorlage einer Sterbeurkunde beantragt werden. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der Verwahrung des Gerichts befinden.

Vorzulegen und mitzuteilen sind:

  • Aufgefundenes Testament des Erblassers
  • Gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers im Original
  • Name, Geburtsdatum und Anschrift der nächsten Verwandten des Erblassers (Kinder, Enkel, Eltern, ggf. Geschwister oder Neffen und Nichten) sowie Name, Geburtsdatum, -ort (ggf. auch Geburtsland) und Anschrift auch des Ehegatten sowie der im Testament genannten Personen
  • Hinterlegungsschein bei verwahrten Testamenten
  • NS 5 - Antrag auf Testamentseröffnung - barrierefrei - Download (PDF, 0,85 MB)
    –Bitte geben Sie als Ehegatte auch Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort sowie ggf. Ihr Geburtsland an.–

Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht jedoch nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung!

Zur Eröffnung werden Beteiligte regelmäßig nicht geladen, sondern durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.


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